Statuten

JuVeRo - Jugendverein Rohrdorferberg

 

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Statuten

Statuten Landjugend Verein Rohrdorferberg “JuVeRo“

(ehemals Landjugend Kreis Rohrdorferberg mit Gründungsjahr 1968)

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Landjugend Verein Rohrdorferberg "JuVeRo" besteht ein politisch unabhängiger und überkonfessioneller Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

 

Art. 2 Zweck und Aufgaben

2.1 Zweck

Der Verein ist bestrebt, Jugendliche in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht weiterzubilden, und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu fördern.

 

2.2 Aufgaben

-Förderung von Kontakten unter Gleichgesinnten

-Pflege von Kameradschaft und Anerkennung eines jeden Einzelnen

-Organisation von gesellschaftlichen, kulturellen und weiterbildenden Anlässen

Art. 3 Mitgliedschaft

Jedes Mitglied entscheidet selbst, ob es Aktiv- oder Passivmitglied ist. Abgesehen vom Mitgliederbeitrag gehen Aktiv- und Passivmitglieder keine finanziellen Verpflichtungen ein.

 

3.1 Aktivmitgliedschaft

Aktive Mitglieder des Landjugend Vereins Rohrdorferberg “JuVeRo“ können schulentlassene Jugendliche werden, vorausgesetzt sie betätigen sich im Sinne dieser Statuten und setzen sich für die Gruppe ein. Jedes Aktivmitglied bezahlt den von der Generalversammlung festgesetzten Aktivmitgliedbeitrag. Er beträgt maximal Fr. 25.-.

 

3.2 Passivmitgliedschaft

Passivmitglieder können ehemalige aktive Vereinsmitglieder sein, die aus Sympathie den Verein finanziell unterstützen. Passivmitglieder bezahlen den doppelten Jahresbeitrag der aktiven Mitglieder. Er beträgt maximal Fr. 50.-. Im gleichen Haushalt lebende Paare bezahlen mind. einen Passivbeitrag. Stimmrecht: Passivmitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Auf Wunsch wird das Programm zugestellt.

 

Art. 4 Organe

-die Generalversammlung

-der Vorstand

-die Rechnungsprüfungskommission

 

4.1 Die Generalversammlung

4.1.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Landjugend Vereins Rohrdorferberg “JuVeRo“. Sie findet alljährlich im 1.Quartal des Kalenderjahres statt.

 

4.1.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Verlangen des Vorstandes oder von 1/5 der Aktivmitglieder einberufen werden.

 

4.1.3 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst. Bei Wahlen ist im 1. Wahlgang das absolute Mehr, im 2. Wahlgang das einfache Mehr erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheiden in Sachfragen der Präsident und bei Wahlen das Los.

 

4.1.4 Jedes Aktiv- und Passivmitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand oder direkt an die Generalversammlung zu richten.

 

4.1.5 Aufgaben der Generalversammlung:

-Wahl des Tagespräsidenten

-Wahl des Stimmenzählers

-Wahl des Vorstandes

-Wahl des Präsidenten

-Wahl der Rechnungsprüfungskommission

-Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung, der Jahresrechnung und des Jahresberichts

-Festsetzung der Aktivmitgliederbeiträge

-Behandlung von Anträgen und Vorschlägen für das Jahresprogramm

 

4.1.6 Bei Wahlen und Abstimmungen haben nur die anwesenden Aktivmitglieder Stimmrecht.

 

4.2 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

-Präsident

-Aktuar

-Kassier

-Pressechef

-Beisitzer

 

4.2.1 Ausser dem Präsidium werden die Verantwortungsbereiche im Vorstand selber verteilt. Der Vorstand sollte im Durchschnitt nicht älter sein als die Aktivmitglieder.

 

4.2.2 Aufgaben des Vorstandes:

-Vertretung der Gruppe nach aussen

-Ausarbeitung und Durchführung des Programmes

-Wahl von Arbeitsausschüssen und deren Präsidenten

-Vorlegen des Protokolls der letzten Generalversammlung, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes an die Generalversammlung

-Der Vorstand haftet gegenüber der Generalversammlung, für sämtliches Material, Pokale und verschiedene Akten, wie auch dessen Weiterleitung.

 

 

4.3 Rechnungsprüfungskommission

 

4.3.1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Jedes Jahr wird ein Mitglied gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

 

4.3.2 Die Revisoren prüfen die vom Kassier alljährlich auf Ende des Vereinsjahres abgeschlossene Rechnung und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

 

Art. 5 Finanzen

5.1 Die finanziellen Aufwendungen des Landjugend Vereins Rohrdorferberg “JuVeRo“ werden gedeckt durch:

-Mitgliedsbeiträge

-Zuwendungen von aussen

-Überschüsse von Anlässen

-Kapitalzinsen

 

5.2 Bei einer Auflösung des Landjugend Vereins Rohrdorferberg “JuVeRo“ geht das gesamte Vermögen als Fonds an die Aargauische Landjugendvereinigung. Wenn in der gleichen Region (Rohrdorferberg) wieder eine Landjugendgruppe entsteht, muss dieser Betrag der Gruppe wieder der Verfügung gestellt werden.

 

Art. 6 Statutenänderungen

Eine Abänderung oder das Ersetzen dieser Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder und mit der Zustimmung der Aargauischen Landjugendvereinigung erfolgen.

 

Art. 7 Auflösung

Eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder die Auflösung des Landjugend Vereins Rohrdorferberg “JuVeRo“ beschliessen.

 

Art. 8 Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Februar 2004 genehmigt und traten mit gleichem Datum in Kraft.

 

 

Landjugend Verein Rohrdorferberg “JuVeRo“